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Gegen wieder einschalten sichern

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9 Jahre 10 Monate her #1533 von Flaschenzug
Hallo Forumsmitglieder

Punkt 2 der 5er Regel heisst "Gegen wieder einschalten sichern".
Wie führt Ihr das aus? Bei NS - / HS Anlagen.
Reicht das Schild "Schalten verboten" beziehungsweise wann genügt das?

Gruss der Flaschenzug

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9 Jahre 10 Monate her #1536 von Oberwelle
Je nach Anlage..
in einer Anlage die nur von Hand Mechanisch betätigt werden kann unterscheidet sich natürlich von einer fernsteuerbaren Anlage.
Von welchen Anlagen sprichst du ?


OW

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9 Jahre 9 Monate her - 9 Jahre 9 Monate her #1549 von GKN
Ich meine das Schild müsste genügen ...

EN 50110
6.2.3 Gegen Wiedereinschalten sichern


Alle Schaltgeräte, mit denen die Arbeitsstelle freigeschaltet worden ist, müssen gegen Wiedereinschalten gesichert werden, vorzugsweise durch Sperren des Betätigungsmechanismus. Wenn keine Sperreinrichtungen vorhanden sind, müssen in der Praxis bewährte gleichwertige Maßnahmen getroffen werden, um gegen Wiedereinschalten zu sichern. Wenn für die Betätigung der Schaltgeräte Hilfsenergie erforderlich ist, muss diese unwirksam gemacht werden. Um unbefugte Eingriffe zu vermeiden müssen entsprechende Hinweise, z. B. Warnschilder angebracht werden. Wird durch Fernsteuerung gegen Wiedereinschalten gesichert, muss die Betätigung der Schaltgeräte vor Ort ebenfalls unterbunden werden. Alle Übertragungs- und Verriegelungssysteme, die für diesen Zweck verwendet werden, müssen zuverlässig sein. Teile der Anlage, die nach dem Freischalten und nach dem gegen Wiedereinschalten Sichern noch unter Spannung stehen, z. B. Kondensatoren und Kabel, müssen mit geeigneten Betriebsmitteln entladen werden.


-> -> "müssen in der Praxis bewährte gleichwertige Maßnahmen getroffen werden" da ist doch ein Schild gemeint?
Letzte Änderung: 9 Jahre 9 Monate her von GKN.

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9 Jahre 9 Monate her #1550 von Strom
Ein Schaltverbotsschild versehen mit Namen und Datum reicht gesetzlich aus.
Solch ein Schild darf nur von der Person entfernt werden, die es auch angebracht hat oder in Absprache mit dieser.
Falls jedoch zusätzlich mechanisch blokiert oder die Fernsteuerung abgetrennt werden kann ist das zu empfehlen--> erhöht die Sicherheit!

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9 Jahre 8 Monate her #1586 von Flaschenzug
Hallo Zusammen

Vielen Dank für die Antworten. Wie in einer Antwort erwähnt steht in der EN 50110 / 6.2.3 ..... vorzugsweise durch Sperren des Betätigungsmechanismus. Wenn keine Sperrvorrichtung vorhanden sind ....gleichwertige Massnahmen.. (Schilder).

Ich frage mich nun ob es zulässig ist wenn wir Anlagen haben die ein Sperren zulassen, nur mit Schilder zu sichern.Bekommen wir da bei einem Gerichtsfall Probleme?

Heisse Grüsse der Flaschenzug

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9 Jahre 5 Monate her #1631 von GKN
Interessante Fragestellung.

Nehmen wir den Begriff "vorzugsweise" einwenig auseinander. Der Begriff ist Synonym für Bevorzugung, Vorrang, vorwiegend, wenn möglich usw. Wenn ich das mir so vor Augen halte, denke ich schon, dass es vor Gericht so ausgelegt wird wie von dir hinterfragt. Daher mit Schloss verriegeln wenn möglich. War mir auch nicht bewusst und muss das bei uns mal kritisch hinterfragen.

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