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Zählerwechsel Smart Meter
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4 Jahre 1 Monat her - 4 Jahre 1 Monat her #2030
von Drosselspule
Zählerwechsel Smart Meter wurde erstellt von Drosselspule
Wir sind momentan aktiv daran im ganzen Versorgungsgebiet die bestehenden Energiezähler durch Smart Meter zu ersetzen. Die Arbeiten werden durch das Messwesen koordiniert und umgesetzt. Damit die Smart Meter anschliessend richtig funktionieren, muss bei der Hausinstallation die Drehrichtung «rechts» stimmen, bei einem «links» Drehfeld sendet der Smart Meter einen Alarm. Je nach Alter der Liegenschaft kommt es vor, dass die Liegenschaft ein «links»-Drehfeld aufweist. Nun stellt sich die Frage, wer für die Anpassung der elektrischen Installation zuständig und die Arbeiten ordnungsgemäss ausführen darf. In den aktuellen Werkvorschriften wird hingewiesen, dass der Rechtsdrehsinn gewährleistet werden muss.
Der Hausanschluss für die Elektrizitätsversorgung erstreckt sich vom Netzanschluss bis zum Hausanschlusskasten (HAK). Der Netzanschluss auf öffentlichem Grund sowie die gesamte Anschlussleitung befinden sich in der Verantwortung und im Eigentum vom EVU und wird ausschliesslich durch diesen erstellt. Die baulichen Voraussetzungen auf dem Privatgrund wie Kabelschutz oder Tiefbau befinden sich im Eigentum der Grundeigentümerschaft. Diese lässt das entsprechende Teilstück nach Angaben des EVU bauen und unterhält es.
Grenz- und Abgabestelle zwischen Netz und Hausinstallation bilden die Eingangsklemmen der Anschlussüberstromunterbrecher bzw. Hauptsicherungen im Hausanschlusskasten. Die Grenzstelle ist massgebend für die Zuordnung von Eigentum, Haftung und Unterhaltspflicht.
Gemäss dem Stromversorgungsgesetz verantworten die Verteilnetzbetreibenden das Messwesen und somit den Einbau eines Smart Meters.
Darf das EVU nach NIV Art.2 und Art.3 die Smart-Meters selbst veranlassen oder muss die Anpassung / Ersatz durch ein konzessionierte Installationsfirma ausgeführt werden?Wie ist die Haftung geregelt, wenn das Messwesen den Ersatz und allfällige Anpassungen (Rechtsdrehsinn) der Zähler durchführt? Die elektrische Installation ist in der Verantwortung der Eigentümerin (Hausbesitzerin), wie wird sichergestellt, dass die elektrische Installation nach einem Zählerwechsel in einem einwandfreien Zustand verlassen wird?
Nach NIV hat das EVU (Netzbetreiberin Meldewesen) folgende Aufgaben:
- Prüfung der Installationsanzeigen
- Führen der Kontrolldatei
- Aufgebot für periodische Kontrollen
- Mahnen der SINA und Meldung an ESTI bei erfolglose 2x Mahnen
- Prüfung der SINA
- Stichprobenkontrollen der Abnahme und periodischen Kontrollen
Eine spannende Ausgangslage, welche in Zukunft vermehrt eintreffen wird und die EVU unterschiedlicher Fassung sind, jedoch keine klare Antwort erhalten diesbezüglich.Wie wird es bei anderen EVUs ausgeführt?
Der Hausanschluss für die Elektrizitätsversorgung erstreckt sich vom Netzanschluss bis zum Hausanschlusskasten (HAK). Der Netzanschluss auf öffentlichem Grund sowie die gesamte Anschlussleitung befinden sich in der Verantwortung und im Eigentum vom EVU und wird ausschliesslich durch diesen erstellt. Die baulichen Voraussetzungen auf dem Privatgrund wie Kabelschutz oder Tiefbau befinden sich im Eigentum der Grundeigentümerschaft. Diese lässt das entsprechende Teilstück nach Angaben des EVU bauen und unterhält es.
Grenz- und Abgabestelle zwischen Netz und Hausinstallation bilden die Eingangsklemmen der Anschlussüberstromunterbrecher bzw. Hauptsicherungen im Hausanschlusskasten. Die Grenzstelle ist massgebend für die Zuordnung von Eigentum, Haftung und Unterhaltspflicht.
Gemäss dem Stromversorgungsgesetz verantworten die Verteilnetzbetreibenden das Messwesen und somit den Einbau eines Smart Meters.
Darf das EVU nach NIV Art.2 und Art.3 die Smart-Meters selbst veranlassen oder muss die Anpassung / Ersatz durch ein konzessionierte Installationsfirma ausgeführt werden?Wie ist die Haftung geregelt, wenn das Messwesen den Ersatz und allfällige Anpassungen (Rechtsdrehsinn) der Zähler durchführt? Die elektrische Installation ist in der Verantwortung der Eigentümerin (Hausbesitzerin), wie wird sichergestellt, dass die elektrische Installation nach einem Zählerwechsel in einem einwandfreien Zustand verlassen wird?
Nach NIV hat das EVU (Netzbetreiberin Meldewesen) folgende Aufgaben:
- Prüfung der Installationsanzeigen
- Führen der Kontrolldatei
- Aufgebot für periodische Kontrollen
- Mahnen der SINA und Meldung an ESTI bei erfolglose 2x Mahnen
- Prüfung der SINA
- Stichprobenkontrollen der Abnahme und periodischen Kontrollen
Eine spannende Ausgangslage, welche in Zukunft vermehrt eintreffen wird und die EVU unterschiedlicher Fassung sind, jedoch keine klare Antwort erhalten diesbezüglich.Wie wird es bei anderen EVUs ausgeführt?
Letzte Änderung: 4 Jahre 1 Monat her von Drosselspule.
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4 Jahre 1 Monat her #2031
von Kombiwandler
Kombiwandler antwortete auf Zählerwechsel Smart Meter
Hallo Drosselspule
Auch wir arbeiten an Zählern und Rundsteuerapparaten ohne Installationsbewilligung.
Das Stromversorgungsgesetz ist ja höher, als die Installationsverordnung. (Bin mir aber nicht sicher, ob das so korrekt ist)
In deinem Fall wird jedoch die Installation geändert. Meiner Meinung nach ist dann eine Installationsbewilligung Notwendig.
Wie wird es bei euch gemacht, wenn ein HAK ausgetauscht wird?
In diesem Fall wird ein Teil der Installation instand gestellt.
Bin gespannt auf Antworten
Auch wir arbeiten an Zählern und Rundsteuerapparaten ohne Installationsbewilligung.
Das Stromversorgungsgesetz ist ja höher, als die Installationsverordnung. (Bin mir aber nicht sicher, ob das so korrekt ist)
In deinem Fall wird jedoch die Installation geändert. Meiner Meinung nach ist dann eine Installationsbewilligung Notwendig.
Wie wird es bei euch gemacht, wenn ein HAK ausgetauscht wird?
In diesem Fall wird ein Teil der Installation instand gestellt.
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- Drosselspule
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4 Jahre 1 Monat her - 4 Jahre 1 Monat her #2036
von Drosselspule
Drosselspule antwortete auf Zählerwechsel Smart Meter
Hallo Kombiwandler
Danke für deine Erläuterung.
Als EVU ohne konzessionierten Elektroinstallateur bewegt man sich in einer «Grauzone», wo kein Kläger auch kein Richter.
Erläuterung Art.29 Abs.1 Buchstabe g StromVG lautet wie folgt:
Wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit einer Busse bestraft.
Auf deine Frage betreffend HAK-Wechsel;
Wir haben eine Elektroinstallationsabteilung und beziehen in diesem Fall einen Elektroinstallateur, die Arbeit wird im Team (Netzelektriker / Elektromonteur) zusammen ausgeführt. Der Netzelektriker ist für den Anschluss Netzkabel vor der HAK-Sicherung und der Elektroinstallateur ist für den Anschluss nach der HAK-Sicherung zuständig. Nach Vollendung wird ein SINA erstellt, welcher die korrekte Installation sicherstellt. Der SINA wird dem Hauseigentümer zugestellt.
Ich hoffe wir kriegen weitere Antworten auf dieses spannende Thema.
Danke für deine Erläuterung.
Als EVU ohne konzessionierten Elektroinstallateur bewegt man sich in einer «Grauzone», wo kein Kläger auch kein Richter.
Erläuterung Art.29 Abs.1 Buchstabe g StromVG lautet wie folgt:
Wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung an ihn gerichtete Verfügung verstösst, wird mit einer Busse bestraft.
Auf deine Frage betreffend HAK-Wechsel;
Wir haben eine Elektroinstallationsabteilung und beziehen in diesem Fall einen Elektroinstallateur, die Arbeit wird im Team (Netzelektriker / Elektromonteur) zusammen ausgeführt. Der Netzelektriker ist für den Anschluss Netzkabel vor der HAK-Sicherung und der Elektroinstallateur ist für den Anschluss nach der HAK-Sicherung zuständig. Nach Vollendung wird ein SINA erstellt, welcher die korrekte Installation sicherstellt. Der SINA wird dem Hauseigentümer zugestellt.
Ich hoffe wir kriegen weitere Antworten auf dieses spannende Thema.
Letzte Änderung: 4 Jahre 1 Monat her von Drosselspule.
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- Hügliklemme
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4 Jahre 1 Woche her #2042
von Hügliklemme
Hügliklemme antwortete auf Zählerwechsel Smart Meter
Ich behaupte jetzt mal, dass bei 9 von 10 EVU der Zähler von einem gelernten Elektroinstallateur gewechselt wird. Wenn die Phasenlage nicht stimmt, dann wird dies ebenfalls gleich korrigiert.
Aber auf jeden Fall eine interessante Diskussion hier und spannend was für Reaktionen noch kommen.
Aber auf jeden Fall eine interessante Diskussion hier und spannend was für Reaktionen noch kommen.
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- Drosselspule
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3 Jahre 11 Monate her - 3 Jahre 11 Monate her #2052
von Drosselspule
Drosselspule antwortete auf Zählerwechsel Smart Meter
Ich habe die Antworten von ESTI und VSEK (Verband Schweizerischer Elektrokontrollen) erhalten. Auf der einen Seite ist die Regelung klar, aber doch nicht ganz.
Zitat ESTI:
"Drehsinn am Zähler zu ändern:
Bei neuen Installationen dürfte klar sein, dass der Drehsinn ab Anschlussüberstromunterbrecher im Uhrzeigersinn verläuft. der Reihenfolge der Aussenleitern geprüft werden muss. Bei bestehenden Anlagen gilt grundsätzlich die Norm oder Vorschrift, welche zum Zeitpunkt der Erstellung früheren Ausgaben der Norm wurde nur die richtige Drehrichtung an Drehstromsteckdosen gefordert. Werden Drehsinn ändert muss nachher auch wieder die Sicherheit gewährleiten. Messen und Protokollieren."
Zitat VSEK:
"Zuerst einmal ist hervorzuheben, dass Messsysteme, welche fest mit den elektrischen Installationen verbunden werden, grundsätzlich selbst elektrische Niederspannungsinstallationen sind. Deren Montage setzt damit eine Installationsbewilligung des ESTI voraus, solange die Messeinrichtungen nicht Teil einer Schaltgerätekombination sind (vgl. Art. 6 NIV).
Da die Messeinrichtung nahezu immer Bestandteil einer SGK ist ist keine Installationsbewilligung nötig da die SGK selber nicht der NIV sondern der NEV unterstellt ist. Nach Montage werden sie Teil der jeweiligen Installation; deren Eigentümer (bei gemeinschaftlichen Teilen wie z.B. Steigzonen Mit- oder Gesamteigentümer) ist dann dafür verantwortlich.Die Information mit dem Drehsinn / Drehfeld war für uns so bisher neu, auch für uns aus der Kontrollbranche ist der gesamte Umstieg auf Smart-Metering neu. Sollte das Drehfeld bei den Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers bereits falsch sein (im Gebiet der Starkstromverordnung) so wird keine Bewilligung des ESTI benötigt und Sie als VNB können das Drehfeld ändern.Sollte jedoch erst z.b. in der SGK das Drehfeld falsch sein, sind wir klar der Meinung das dies im Auftrag des Eigentümer durch einen Elektroinstallateur mit Installationsbewilligung erfolgen muss. Es kann ja sein, dass elektrische Betriebsmittel so angeschlossen sind, dass diese mit einem Links-Drehsinn korrekt laufen. Wenn wir nun einfach auf den Rechts-Drehsinn umstellen ist es nicht garantiert das alle Betriebsmittel so funktionieren wie Sie sollen.Aus diesem Grund sehen wir die Installations- und anschliessende Kontrollpflicht (Funktionskontrolle) klar bei einem Elektroinstallationsgeschäft resp. auch in erster Linie beim Eigentümer der elektrischen Anlage.Der VSEK erarbeitet aktuell zusammen mit dem eit.swiss im Auftrag des UVEK / BFE eine Dokument, wie vorgegangen werden muss wenn in einer Liegenschaft eine SGK 1:1 ersetzt wird, v.a. in grösseren Liegenschaften wie z.b. einer ARA oder einem Gewerbebetrieb. Dieser Arbeitsgruppe habe ich Ihre Anfrage ebenfalls zugestellt und Sie wurde bereits aufgenommen um dies auf Verbandsebene aktuell zu definieren und via UVEK / BFE zu publizieren.Ich hoffe Ihnen trotzdem geholfen zu haben auch wenn die Antwort leider aktuell noch nicht abschliessend ist. "
Wie ersichtlich, braucht es eine klare Regelung. Ich bin auf das Dokument von UVEK / BFE gespannt.
Gruss
Drosselspule
Zitat ESTI:
"Drehsinn am Zähler zu ändern:
Bei neuen Installationen dürfte klar sein, dass der Drehsinn ab Anschlussüberstromunterbrecher im Uhrzeigersinn verläuft. der Reihenfolge der Aussenleitern geprüft werden muss. Bei bestehenden Anlagen gilt grundsätzlich die Norm oder Vorschrift, welche zum Zeitpunkt der Erstellung früheren Ausgaben der Norm wurde nur die richtige Drehrichtung an Drehstromsteckdosen gefordert. Werden Drehsinn ändert muss nachher auch wieder die Sicherheit gewährleiten. Messen und Protokollieren."
Zitat VSEK:
"Zuerst einmal ist hervorzuheben, dass Messsysteme, welche fest mit den elektrischen Installationen verbunden werden, grundsätzlich selbst elektrische Niederspannungsinstallationen sind. Deren Montage setzt damit eine Installationsbewilligung des ESTI voraus, solange die Messeinrichtungen nicht Teil einer Schaltgerätekombination sind (vgl. Art. 6 NIV).
Da die Messeinrichtung nahezu immer Bestandteil einer SGK ist ist keine Installationsbewilligung nötig da die SGK selber nicht der NIV sondern der NEV unterstellt ist. Nach Montage werden sie Teil der jeweiligen Installation; deren Eigentümer (bei gemeinschaftlichen Teilen wie z.B. Steigzonen Mit- oder Gesamteigentümer) ist dann dafür verantwortlich.Die Information mit dem Drehsinn / Drehfeld war für uns so bisher neu, auch für uns aus der Kontrollbranche ist der gesamte Umstieg auf Smart-Metering neu. Sollte das Drehfeld bei den Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers bereits falsch sein (im Gebiet der Starkstromverordnung) so wird keine Bewilligung des ESTI benötigt und Sie als VNB können das Drehfeld ändern.Sollte jedoch erst z.b. in der SGK das Drehfeld falsch sein, sind wir klar der Meinung das dies im Auftrag des Eigentümer durch einen Elektroinstallateur mit Installationsbewilligung erfolgen muss. Es kann ja sein, dass elektrische Betriebsmittel so angeschlossen sind, dass diese mit einem Links-Drehsinn korrekt laufen. Wenn wir nun einfach auf den Rechts-Drehsinn umstellen ist es nicht garantiert das alle Betriebsmittel so funktionieren wie Sie sollen.Aus diesem Grund sehen wir die Installations- und anschliessende Kontrollpflicht (Funktionskontrolle) klar bei einem Elektroinstallationsgeschäft resp. auch in erster Linie beim Eigentümer der elektrischen Anlage.Der VSEK erarbeitet aktuell zusammen mit dem eit.swiss im Auftrag des UVEK / BFE eine Dokument, wie vorgegangen werden muss wenn in einer Liegenschaft eine SGK 1:1 ersetzt wird, v.a. in grösseren Liegenschaften wie z.b. einer ARA oder einem Gewerbebetrieb. Dieser Arbeitsgruppe habe ich Ihre Anfrage ebenfalls zugestellt und Sie wurde bereits aufgenommen um dies auf Verbandsebene aktuell zu definieren und via UVEK / BFE zu publizieren.Ich hoffe Ihnen trotzdem geholfen zu haben auch wenn die Antwort leider aktuell noch nicht abschliessend ist. "
Wie ersichtlich, braucht es eine klare Regelung. Ich bin auf das Dokument von UVEK / BFE gespannt.
Gruss
Drosselspule
Letzte Änderung: 3 Jahre 11 Monate her von Drosselspule.
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